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Rechtlicher Hinweis

INFORMATIONEN FÜR UBP-KUNDEN

 

Bitte beachten Sie, dass die in diesem Abschnitt enthaltenen allgemeinen Informationen nicht sämtliche Aspekte abdecken und im Laufe der Zeit aktualisiert und/oder ergänzt werden können. Das FIDLEG sieht für bestimmte Vorschriften eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor, damit Finanzintermediäre und Aufsichtsbehörden ihre Verfahren und Praktiken erweitern und anpassen können. 

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)


Ziele und wichtige Daten

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) zielt darauf ab:

  • den Kundenschutz zu verbessern,
  • Verhaltensregeln im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzinstrumenten und Erbringen von Finanzdienstleistungen festzulegen,
  • vergleichbare Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister zu schaffen.

Alle Finanzdienstleister (ungeachtet davon, ob sie einer prudenziellen Aufsicht unterstehen oder nicht) sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 die FIDLEG-Bestimmungen anzuwenden, wobei für bestimmte Vorschriften eine Übergangsfrist von zwei Jahren besteht.


Anwendungsbereich

Das FIDLEG gilt für alle professionellen Finanzdienstleister, darunter die Banken, Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten in der Schweiz.

Als Finanzdienstleistungen gelten

  • der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,
  • die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
  • die Vermögensverwaltung,
  • die Anlageberatung,
  • die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.

Kundeneinstufung

Das FIDLEG erfordert die Einstufung der Kunden in eines der drei folgenden Segmente:

Privatkunden

Als Privatkunden gelten Kunden, die weder professionelle noch institutionelle Kunden sind (siehe auch nachfolgende Definitionen).

Diese Kunden erhalten das höchste Schutzniveau – was den Banken erhöhte Anforderungen in Bezug auf ihre Informationspflicht auferlegt –, haben aber einen begrenzten Zugang zu bestimmten Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumenten.

Professionelle Kunden

Professionelle Kunden sind angesichts ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrung in der Lage, fundierte Anlageentscheidungen zu treffen, die Risiken und Tragweite der Anlagen einzuschätzen sowie die Risiken und finanziellen Folgen daraus zu tragen.

Professionelle Kunden erhalten ein begrenztes Schutzniveau.

Zu diesen Kunden gehören u. a. grosse Unternehmen oder Unternehmen mit professioneller Tresorerie.

Institutionelle Kunden

Institutionelle Kunden verfügen über Kenntnisse und Erfahrungen, die mit denen von Finanzdienstleistern vergleichbar sind.

Laut FIDLEG sind die gesetzlichen Verhaltensregeln, insbesondere die Informationspflicht durch die Finanzintermediäre, nicht auf diese Kunden anwendbar.

Als institutionelle Kunden gelten Banken, Versicherungen und andere Finanzintermediäre, die in der Schweiz oder im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen.


Auswirkungen der Kundeneinstufung

Anlegerschutz und Zugang zu Finanzinstrumenten/Dienstleistungen

Für detaillierte Informationen zu den Auswirkungen der von der UBP vorgenommenen Kundeneinstufung, zum Anlegerschutz und Zugang zu Finanzinstrumenten/Dienstleistungen, klicken Sie bitte hier.

Status als qualifizierter Anleger

  • Die neue Fassung des Kollektivanlagengesetzes (KAG) definiert den Status des qualifizierten Anlegers in Bezug auf die Kundeneinstufung wie sie im FIDLEG vorgesehen ist.
  • Professionelle und institutionelle Kunden werden als qualifizierte Anleger betrachtet.
  • Privatkunden dagegen gelten nicht als qualifizierte Anleger. Sie haben daher keinen Zugang zu Kollektivanlagen (Anlagefonds), die qualifizierten Anlegern vorbehalten sind und können auch nicht in Kollektivanlagen (Anlagefonds) investieren, die nicht in der Schweiz zugelassen sind. Dazu ist anzumerken, dass Kunden bei Erteilung eines Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsmandats zugunsten der Bank automatisch den Status als qualifizierter Anleger erlangen (ausser wenn sie ausdrücklich darauf verzichten). Privatkunden können zudem schriftlich einen Wechsel in das Kundensegment «professionelle Kunden» beantragen, sofern sie die im nachfolgenden Abschnitt aufgelisteten Bedingungen erfüllen.

Wechsel in ein anderes Kundensegment

FIDLEG gibt den Kunden die Möglichkeit, auf schriftliche Anfrage beim Finanzdienstleister und sofern sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen, ihr Kundensegment zu wechseln.

Wechsel in ein Segment mit niedrigerem Schutz (Opting-out)

Vermögende Privatkunden oder für diese errichtete private Anlagestrukturen ohne professionelle Tresorerie können beim Finanzdienstleister eine Einstufung als professionelle Kunden beantragen. Ein Wechsel ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die Person oder Anlagestruktur
    a) verfügt über ein Vermögen von mindestens CHF 500’000 und
    b) aufgrund der persönlichen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung oder aufgrund einer vergleichbaren Erfahrung im Finanzsektor über die Kenntnisse, die notwendig sind, um die Risiken der Anlagen zu verstehen.

Oder

  • Die Person oder Anlagestruktur verfügt über ein Vermögen von mindestens CHF 2 Millionen.

Nicht in die Berechnung der Vermögen einbezogen werden Immobilien, Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.

  • Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen (oder ihre Verwaltungsgesellschaften), die keiner prudenziellen Aufsicht unterstehen, können die Einstufung als institutionelle Kunden beantragen.
  • Vorsorgeeinrichtungen oder andere Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, sowie Unternehmen können die Einstufung als institutionelle Kunden beantragen, sobald sie über eine professionelle Tresorerie verfügen.

Wechsel in ein Segment mit höherem Schutz (Opting-in)

  • Professionelle Kunden können beantragen, wie Privatkunden behandelt zu werden.
  • Institutionelle Kunden können beantragen, wie professionelle Kunden behandelt zu werden.

Verhaltensregeln

Die Verhaltensregeln umfassen:

Die Informationspflicht

Die Informationspflicht betrifft einerseits allgemeine Angaben zum Finanzdienstleister, andererseits Informationen zu den angebotenen Finanzdienstleistungen.

Der Finanzdienstleister informiert den Kunden über

  • seinen Namen und seine Adresse;
  • sein Tätigkeitsfeld und seinen Aufsichtsstatus;
  • die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren bei einer anerkannten Ombudsstelle; und
  • die allgemeinen, mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.

Darüber hinaus informiert der Finanzdienstleister die Kunden über

  • die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten;
  • die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;
  • das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot.

Privatkunden erhalten für jede persönliche Empfehlung ein Basisinformationsblatt (BiB) zu den unter das FIDLEG fallenden Finanzinstrumenten. Das BiB enthält Informationen zu den Merkmalen, Risiken und Kosten eines bestimmten Finanzinstruments und erleichtert den Vergleich der verschiedenen Finanzinstrumente untereinander.

Die Prüfung der Eignung und Angemessenheit

  • Ein Finanzdienstleister, der Vermögensverwaltung anbietet, muss auf der Grundlage der finanziellen Situation und der Anlageziele des Kunden eine Eignungsprüfung vornehmen.
  • Dies gilt auch für die Anlageberatung und muss unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolios erfolgen.
  • Erbringt der Finanzdienstleister die Anlageberatung lediglich punktuell für einzelne Transaktionen, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio miteinzubeziehen, muss er die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kunden berücksichtigen, um die Angemessenheit der empfohlenen Finanzinstrumente zu prüfen.
  • Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Eignung oder Angemessenheit eines Finanzinstruments zu beurteilen, so muss er die Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hinweisen, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann.
  • Laut FIDLEG muss ein Finanzdienstleister bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen weder eine Eignungs- noch eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Er muss aber die Kunden darüber informieren, dass er keine der beiden vorgenannten Prüfungen vornehmen wird.

Dokumentation und Rechenschaft

Finanzdienstleister dokumentieren die mit den Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen.

Ebenso dokumentieren sie die Bedürfnisse des Kunden und begründen jede Anlageempfehlung.

Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Finanzdienstleister stellen sicher, dass bei der Ausführung der Aufträge ihrer Kunden das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.

Die Verhaltensregeln sind auf institutionelle Kunden nicht anwendbar.

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